Die Vorinstanz hat zwar den Beschuldigten mit Urteil vom 30. November 2018 im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Aus dem besagten Entscheid ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass der gleiche Spruchkörper sich bereits in einer Art und Weise festgelegt hat, die den Ausgang des Strafverfahrens nach der Rückweisung des Bundesgerichts nicht mehr als offen hätte erscheinen lassen. Es gibt mithin keinen Grund zur Annahme, der gleiche Spruchkörper sei nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nicht in der Lage gewesen, insbesondere gestützt auf die mündliche Hauptverhandlung zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.