Abgesehen davon, dass der Einwand des Beschuldigten ohnehin verspätet erfolgte (vgl. Art. 58 StPO: «ohne Verzug»), hat das Bundesgericht die Sache zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht Brugg zurückgewiesen, ohne dass ausgeführt worden wäre, dass die Sache durch eine neue Besetzung des Strafgerichts zu beurteilen gewesen wäre. Die Vorinstanz hat zwar den Beschuldigten mit Urteil vom 30. November 2018 im Sinne der Anklage schuldig gesprochen.