Selbst die Tatsache, dass ein Obergerichtsurteil vom Bundesgericht zum zweiten Mal aufgehoben und zurückgewiesen werden musste, vermag noch keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken. Anders verhält es sich lediglich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken (Urteil des Bundesgerichts 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.2.2).