Hat das Gericht nach Aufhebung eines seiner Entscheide erneut zu befinden, so hat es sich an die Auffassung der oberen Instanz und an die ihm gegenüber getroffenen Anordnungen zu halten. Nur ausserordentliche Umstände erlauben es in einem solchen Fall, einen Ausstand zu begründen. Das ist gemäss BGE 138 IV 142 E. 2.4 (Übersetzung in: Pra 2012 Nr. 123) dann der Fall, wenn das Gericht durch sein Verhalten und seine früheren Erklärungen klar gemacht hat, dass es nicht in der Lage ist, seine Sichtweise zu korrigieren und bei der erneuten Aufnahme der Angelegenheit von seiner früheren Auffassung Abstand zu nehmen.