Diese Rechtsprechung schliesst es indes nicht aus, dass gestützt auf die konkreten Umstände in der Rückweisung an dieselben Richter eine Gefahr erblickt wird, das Verfahren sei nicht mehr offen und die Justizpersonen erweckten den Anschein der Voreingenommenheit (vgl. eine Übersicht zur Rechtsprechung mit bejahter Voreingenommenheit im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich SF140005 vom 3. Oktober 2014). Hat das Gericht nach Aufhebung eines seiner Entscheide erneut zu befinden, so hat es sich an die Auffassung der oberen Instanz und an die ihm gegenüber getroffenen Anordnungen zu halten.