Es wird angenommen und erwartet, dass das erneut befasste Gericht den neuen Entscheid, allenfalls unter Beachtung der Erwägungen, unbefangen trifft und die erforderliche Offenheit des Verfahrens gewährleistet ist. Diese Rechtsprechung schliesst es indes nicht aus, dass gestützt auf die konkreten Umstände in der Rückweisung an dieselben Richter eine Gefahr erblickt wird, das Verfahren sei nicht mehr offen und die Justizpersonen erweckten den Anschein der Voreingenommenheit (vgl. eine Übersicht zur Rechtsprechung mit bejahter Voreingenommenheit im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich SF140005 vom 3. Oktober 2014).