Die Rückweisung der Sache an die schon vorher befassten Richter stellt gemäss BGE 131 I 113 E. 3.6 und BGE 114 Ia 50 E. 3d eine spezifische Form der Vorbefassung dar. Sie wird im Allgemeinen ohne Weiteres als verfassungsrechtlich zulässig erachtet. Es wird angenommen und erwartet, dass das erneut befasste Gericht den neuen Entscheid, allenfalls unter Beachtung der Erwägungen, unbefangen trifft und die erforderliche Offenheit des Verfahrens gewährleistet ist.