Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand konkretisieren im gerichtlichen Verfahren die Mindestanforderungen, die sich aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben (siehe etwa BGE 138 I 425 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_106/2019, 1B_107/2019 vom 10. Mai 2019 E. 4.1; BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 vor Art. 56-60 StPO). Gemäss Art. 56 StPO tritt die in einer Strafbehörde tätige Person insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (sog. Vorbefassung, lit.