Sie gebietet den Ausstand nicht einzig, wenn eine tatsächliche Befangenheit erwiesen ist, denn eine innere Neigung kann nicht bewiesen werden; es genügt, dass die Umstände den Anschein einer Befangenheit geben und eine parteiische Tätigkeit des Magistraten befürchten lassen; indessen dürfen nur die in objektiver Weise festgestellten Umstände berücksichtigt werden, da rein persönliche Eindrücke nicht massgebend sind (an Stelle vieler: BGE 144 I 159 E. 4.3 = Pra 2019 Nr. 51).