Die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts, wie sie aus den Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hervorgeht, ermöglicht unabhängig vom anwendbaren Verfahrensrecht, den Ausstand eines Magistraten zu verlangen, dessen Situation oder Verhalten Zweifel hinsichtlich seiner Unparteilichkeit erregen können. Sie bezweckt zu vermeiden, dass sachfremde Umstände das Urteil zugunsten oder zulasten einer Partei beeinflussen können. Sie gebietet den Ausstand nicht einzig, wenn eine tatsächliche Befangenheit erwiesen ist, denn eine innere Neigung kann nicht bewiesen werden;