Die Vorinstanz habe sich nicht ansatzweise in die konkrete Situation eines Lastwagenchauffeurs sowie der Funktions- und Fahrweise eines Lastwagens hineinversetzt und alle Umstände berücksichtigt. Es sei ein dynamischer Vorgang gewesen (Berufungsbegründung S. 2 ff.; Plädoyer vor Obergericht). 3. 3.1. Vorweg ist auf den Einwand des Beschuldigten, dass sein Recht auf ein unvoreingenommenes Gericht verletzt sei, einzugehen.