neuen Urteil eine Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO vor, weil drei Jahre nach dem Vorfall eine eingehendere Befragung des Zeugen C. von vornherein zum Scheitern verurteilt sei und sich die Vorinstanz wiederum nicht (genügend) mit der Aussagegenese auseinandergesetzt habe. Damit sei die Vorinstanz den höchstrichterlichen Anweisungen nicht nachgekommen. Schliesslich seien die technischen Gegebenheiten inkl. die eingereichten Unterlagen einzeln und gesamthaft nicht gewürdigt worden. Die Vorinstanz habe sich nicht ansatzweise in die konkrete Situation eines Lastwagenchauffeurs sowie der Funktions- und Fahrweise eines Lastwagens hineinversetzt und alle Umstände berücksichtigt.