Das Recht auf ein unvoreingenommenes Gericht sei dadurch verletzt, dass zwei Mal derselbe Einzelrichter und derselbe Gerichtsschreiber sich mit der Sache befassten und entschieden hätten. Eine unzulässige Vorbefassung liege nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts auch beim Obergericht vor. Diese sei von Amtes wegen zu berücksichtigen. Sodann liege (auch) mit dem -5-