Die Voraussetzungen für eine bedingungslose Einstellung des Verfahrens seien vorliegend erfüllt. Sodann habe die Vorinstanz die bundesgerichtlichen Anweisungen nicht beachtet und ihre Vorgehensweise mit Neuauflage des Verfahrens bzw. Ergänzung der Untersuchungsakten mittels Befragungen sei unzulässig. Die Vorinstanz sei generell voreingenommen, was an diversen Stellen zum Ausdruck komme. Das Recht auf ein unvoreingenommenes Gericht sei dadurch verletzt, dass zwei Mal derselbe Einzelrichter und derselbe Gerichtsschreiber sich mit der Sache befassten und entschieden hätten.