Dadurch, dass das Bezirksgericht Brugg für die Begründung ihrer Urteile jeweils sechs und neun Monate gebraucht habe, liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Auch in einer Gesamtbetrachtung werde mit einer vierjährigen Verfahrensdauer Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Die Vorinstanz habe die Anwendbarkeit von Art. 52 ff. StGB nicht in Erwägung gezogen, was als Willkür zu rügen sei. Die Voraussetzungen für eine bedingungslose Einstellung des Verfahrens seien vorliegend erfüllt.