2.3. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, die Vorinstanz habe keine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen, sondern sich im Kern einzig auf die nachträgliche Aussage von Zeuge C. gestützt. Die Aussagen des Zeugen C. seien widersprüchlich und die Begründung der Vorinstanz willkürlich. Die effektive und dem Beschuldigten vorgeworfene aktive Handlung bzw. Ursache sei nicht bekannt. Durch die sehr lange Verfahrensdauer seien dem Beschuldigten Beweismittel verlustig gegangen. Dadurch, dass das Bezirksgericht Brugg für die Begründung ihrer Urteile jeweils sechs und neun Monate gebraucht habe, liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.