2.2. Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil vom 16. Oktober 2020 (vorinstanzliches Urteil II) aus, dass die am Unfallhergang unbeteiligten Zeugen D. und C. in den wesentlichen Punkten kongruente Aussagen gemacht und beide kein entgegenkommendes Auto gesehen hätten. Deshalb werde ein unüberwindbarer Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft, dass dem Beschuldigten kein Fahrzeug entgegengekommen und der Unfall vom Beschuldigten durch eine pflichtwidrige Unachtsamkeit selbst verursacht worden sei, verneint (vorinstanzliches Urteil II E. 3.8).