der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 BGE 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Umstand alleine, dass gestützt auf die Bundesverfassung, die EMRK und die Strafprozessordnung eine Berufungsverhandlung durchgeführt worden ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1430/2021 vom 15. Februar 2023 E. 1.2), führt nicht dazu, dass die beschränkte Kognition gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO entfallen würde und neue Behauptungen und Beweise vorgebracht werden könnten.