2.1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der ausschliesslich mit Busse bedrohte Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln zufolge (fahrlässigen) Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG. Dabei handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103 StGB), weshalb mit Berufung nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).