31 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn dafür zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. Das Bundesgericht hiess eine gegen das Urteil des Obergerichts gerichtete Beschwerde des Beschuldigten wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück, da keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt worden war (Urteil 6B_1430/2021 vom 15. Februar 2023). -3-