2. Am 22. September 2020 fand vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg eine zweite Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Zeugen C. und D. befragt wurden (vorinstanzliche Verhandlung IIa). Die Zeugen E. und der Beschuldigte wurden im zweiten Teil der Verhandlung am 16. Oktober 2020 befragt (vorinstanzliche Verhandlung IIb). Das Gericht erkannte den Beschuldigten mit Urteil vom 16. Oktober 2020 der Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn dafür zu einer Busse von Fr. 400.00.