Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg erkannte den Beschuldigten der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) für schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.00 (Urteil vom 30. November 2018). Das Obergericht hat mit Urteil SST.2019.143 vom 9. September 2019 eine dagegen erhobene Berufung abgewiesen.