4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD) und keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4.2. Die vorinstanzliche Kostenverteilung erweist sich als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat daher die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). - 11 -