Hat das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits im Rahmen der Festsetzung des Tagessatzes ermittelt, ist es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse von Fr. 700.00 wäre somit auf 24 Tage festzusetzen gewesen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.