Das Gericht hat für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ist bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00 ausgegangen. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu. Hat das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits im Rahmen der Festsetzung des Tagessatzes ermittelt, ist es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77).