Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), mit der Vorinstanz eine Verbindungsbusse von Fr. 700.00 in der Gesamtheit mit der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe als angemessen.