Aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten, aus der er nicht die nötigen Lehren gezogen hat, und des Umstands, dass er trotz erdrückender Indizien daran festhält, nicht der Lenker des Motorfahrzeugs gewesen zu sein und damit auch keinerlei nachhaltige Einsicht zeigt, bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalprognose, weshalb die Probezeit mit der Vorinstanz auf 3 Jahre festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). - 10 -