3.2. Auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die von der Vorinstanz auf Fr. 30.00 festgesetzte Tagessatzhöhe, entsprechend dem in der Regel entsprechenden Mindestansatz (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB), ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen, zumal eine erhebliche Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die eine ausnahmsweise Herabsetzung der Tagessatzhöhe erlauben würde, nicht geltend gemacht wurde und auch nicht ersichtlich ist.