Der Beschuldigte hat mit seinem Fahrzeug die Strecke von S. nach Q., also rund 3 km, zurückgelegt. Dazu musste er neben Quartierstrassen auch mindestens eine Überlandstrasse mit Tempolimit 80 km/h befahren. Auch wenn nach Mitternacht mit einem eher niederen Verkehrsaufkommen zu rechnen ist, erfordert insbesondere die Dunkelheit sowie die gefahrene Geschwindigkeit auf der Überlandstrasse erhöhte Anforderungen an die Achtsamkeit eines Autolenkers. Die zurückgelegte Strecke ist damit insgesamt keinesfalls als gefahrenlos zu qualifizieren. Entsprechend schwer wiegt die aus der Trunkenheitsfahrt resultierende Gefährdung der -9-