Der Beschuldigte hatte gemäss den polizeilichen Feststellungen zwar eine verlangsamte Reaktion und eine verwaschene Aussprache (UA act. 25), war aber im Übrigen normal und unauffällig. Es muss daher von einem vergleichsweise noch geringen Rauschzustand ausgegangen werden, was aber mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschuldigte den Grenzwert gemäss Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über die Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr mit 0,63 mg/l nicht nur knapp überschritten hat, nicht zu bagatellisieren ist.