Diese Strafe erscheint eher mild und kann keinesfalls herabgesetzt werden. Das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das unmittelbar geschützte Rechtsgut ist die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG).