2.5. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldige des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat für das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, -8- Probezeit 3 Jahre, und eine Verbindungsbusse von Fr. 700.00 ausgesprochen.