Vorliegend liegen aber eben nicht nur einzelne Indizien vor, sondern eine Vielzahl von Indizien, die in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind und die vernünftigerweise einzig den dargelegten Schluss zulassen. Denn mehrere Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 1.2.3).