(VA act. 89). Folglich wären die beantragten Zeugenbefragungen nicht dazu geeignet, in erheblicher Weise zur Glaubhaftigkeit seiner Behauptungen beizutragen, zumal sie nichts an der Tatsache zu ändern vermögen, dass der Beschuldigte sich weigert, die zu seiner (angeblichen) Entlastung erforderlichen Angaben zu machen. Nach dem Gesagten ist der Beweisantrag des Beschuldigten, welcher im Übrigen mit E-Mail vom 2. März 2023 auch wieder zurückgezogen wurde, abzuweisen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO).