Am Gesagten ändert nichts, dass der Beschuldigte mit der Berufung (erneut) die Befragung von B. und C. als Zeugen beantragen lässt und geltend macht, diese könnten bezeugen, dass eine Frau bei ihm gewesen sei und diese das Fahrzeug gelenkt habe. Der Beschuldigte hat noch vor Vorinstanz ausgesagt, er wisse nicht, ob seine Kollegen (also B. und C.) die besagte Frau überhaupt gesehen hätten oder sie kennen würden (VA act. 91), zumal diese Kollegen – wenn diese sie denn gesehen hätten – ohnehin nur die Abfahrt des Beschuldigten in S. bezeugen könnten, nicht aber die spätere Fahrersituation nach dem angeblichen anderthalbstündigen «Techtelmechtel» im Wald mit der besagten, unbekannten Frau