Da sich der Beschuldigte nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft und ein solches auch nicht ersichtlich wäre, muss aus seiner Weigerung zur Bekanntgabe der angeblichen Zeugin geschlossen werden, dass es sich bei der von ihm behaupteten Version des Sachverhalts um eine reine Schutzbehauptung handelt. Angesichts der belastenden Beweiselemente wäre von ihm vernünftigerweise zu erwarten, dass er sich nicht bloss auf die Bestreitung seiner Täterschaft beschränkt, indem er behauptet, es gäbe zwar eine Zeugin, die seine Unschuld beweisen könnte, aber er nenne deren Namen nicht, sondern seine Version des Sachverhalts durch überprüfbare Angaben zur Zeugin belegt, um dann mit ihrer Zeugen-