2.4.2. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, er habe das Fahrzeug nicht selbst gefahren, sondern habe sich von einer ihm -6- bekannten Frau fahren lassen, die er zuvor in S. zufällig getroffen habe. Mit dieser sei er dann etwas trinken gegangen, wobei nur er Alkohol konsumiert habe, und danach hätten sie sich im Wald vergnügt, worauf sie ihn mit seinem Fahrzeug nach Hause gefahren habe (UA act. 33; VA act. 88 f.). Da diese Frau jedoch verheiratet sei und Kinder habe, könne er ihren Namen nicht verraten, da sie sonst ruiniert wäre (UA act. 34; VA act. 90 f.).