Dieses muss somit kurz vorher noch gefahren sein. Unweit davon entfernt war der Beschuldigte gerade im Begriff, über den Zaun der Minigolfanlage hinter seinem Haus zu klettern, obgleich das Fahrzeug direkt vor seinem Haus parkiert wurde (VA act. 83 f.). Der Beschuldigte versuchte offensichtlich zu fliehen, andernfalls er sich nicht zu dieser späten Uhrzeit in der Dunkelheit von seinem Haus über den Zaun entfernt hätte, sondern normal durch die Haustür nach Hause gegangen wäre. Die Polizei konnte auch keine weiteren Personen in der Nähe des Fahrzeugs feststellen.