Beim BMW ZH […] handelt es sich um das Fahrzeug des Beschuldigten bzw. seiner im Kanton Zürich wohnhaften Freundin, welches er uneingeschränkt benutzen darf und mit welchem er unbestrittenermassen an besagtem Abend zumindest von Q. nach R. zum Nachtessen mit seinem Sohn und später dann von R. nach S. gefahren ist (vorinstanzliche Akten [VA] act. 88). Nachdem der Polizeipatrouille im Rückspiegel genanntes Fahrzeug aufgefallen ist und sie ihr Fahrzeug gewendet hat, um die Verfolgung aufzunehmen, konnte sie nur noch das parkierte Fahrzeug mit noch warmer Motorhaube antreffen. Dieses muss somit kurz vorher noch gefahren sein.