1.2. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, im vorliegenden Fall könne von einer eigentlichen Indizienkette keine Rede sein. Gestützt auf die vorhandenen Indizien könne nicht der Schluss gezogen werden, er habe zu besagter Zeit das Fahrzeug gelenkt. -4-