1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration schuldig gesprochen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es liege eine Vielzahl an Indizien vor, die für den Beschuldigten als Führer des BMW ZH […] sprechen, sodass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen würden, dass der Beschuldigte am 9. Juni 2022 mit besagtem Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gefahren sei. Der vom Beschuldigten behauptete Sachverhalt sei demgegenüber nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren.