Mit dem Beschuldigten wurde folglich eine Atem-Alkoholprobe durchgeführt, welche ein Resultat von 0.63 mg/l (entsprechend 1.26 g/kg) ergab und damit einen Wert, der deutlich oberhalb des Grenzwerts von 0.25 mg/l liegt, wie er in Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr festgelegt ist. Nachdem der Beschuldigte zweifellos der Lenker des PW ZH […] war, hat er trotz vorgängigen Alkoholkonsums ein Motorfahrzeug geführt, obschon er wusste, dass er in alkoholisiertem Zustand nicht mehr fahrfähig ist, bzw. nahm er dies zumindest in Kauf.