Gegenstand Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 21. Juli 2022 des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 70.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe.