Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.57 (ST.2022.35; STA.2022.2419) Urteil vom 7. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Stutz Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1966, von Italien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald, […] Gegenstand Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 21. Juli 2022 des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkohol- konzentration nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 70.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 10 Tage Freiheits- strafe. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atem- alkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein Motorfahrzeug in qualifiziert angetrunkenem Zustand gelenkt. Festgestellt und begangen: Ort: Q., X-Strasse, Parkplatz […] Zeit: Donnerstag, 9. Juni 2022, 01.05 Uhr Fahrzeug: PW ZH […], BMW Vorgehen: Zur vorgenannten Zeit führte die Kantonspolizei Aargau in Q. eine Quartierkontrolle durch. Dabei konnte durch die Polizeipatrouille beobachtet werden, wie unmittelbar hinter ihr ein BMW auf den Parkplatz […] an der X-Strasse abbog. In der Folge wendeten die Polizisten ihr Fahrzeug und fuhren dem BMW nach. Unmittelbar beim Café konnten sie den parkierten PW BMW ZH […] betreffen, die Motorhaube war warm. Ein Fahrzeuglenker war nicht vor Ort, etwas entfernt vom Fahrzeug konnte jedoch der Beschuldigte angehalten werden, welcher soeben über ein Gitter bei der Minigolfanlage geklettert war und über das Wiesland davongehen wollte. Weitere Personen konnten vor Ort nicht betroffen werden. Der Beschuldigte führte den Fahrzeugschlüssel in seiner Hosentasche mit sich. Weiter befand sich das Mobiltelefon des Beschuldigten im Fach der Fahrertüre. Mit dem Beschuldigten wurde folglich eine Atem-Alkoholprobe durchgeführt, welche ein Resultat von 0.63 mg/l (entsprechend 1.26 g/kg) ergab und damit einen Wert, der deutlich oberhalb des Grenzwerts von 0.25 mg/l liegt, wie er in Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr festgelegt ist. Nachdem der Beschuldigte zweifellos der Lenker des PW ZH […] war, hat er trotz vorgängigen Alkoholkonsums ein Motorfahrzeug geführt, obschon er wusste, dass er in alkoholisiertem Zustand nicht mehr fahrfähig ist, bzw. nahm er dies zumindest in Kauf. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Muri sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 10. Januar 2023 gemäss Strafbefehl schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à -3- Fr. 30.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 27. Februar 2023 beantragte der Beschul- digte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2. Im Einverständnis der Parteien wurde mit Verfügung vom 6. März 2023 das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 2 StPO). 3.3. Der Beschuldigte reichte am 3. April 2023 die schriftliche Berufungs- begründung ein. 3.4. Mit schriftlicher Berufungsantwort vom 6. April 2023 beantragte die Staats- anwaltschaft die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkohol- konzentration schuldig gesprochen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es liege eine Vielzahl an Indizien vor, die für den Beschuldigten als Führer des BMW ZH […] sprechen, sodass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen würden, dass der Beschuldigte am 9. Juni 2022 mit besagtem Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gefahren sei. Der vom Beschuldigten behauptete Sachverhalt sei demgegenüber nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 1.2. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, im vorliegenden Fall könne von einer eigentlichen Indizienkette keine Rede sein. Gestützt auf die vorhandenen Indizien könne nicht der Schluss gezogen werden, er habe zu besagter Zeit das Fahrzeug gelenkt. -4- 2. 2.1. Nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG macht sich strafbar, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, d.h. mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.5 Gewichtspromille oder mehr bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 0.25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), ein Motorfahrzeug führt. 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Durchführung der Atem-Alkoholprobe am 9. Juni 2022 eine Atemalkoholkonzentration von 0.63 mg Alkohol pro Liter Atemluft (mg/l) aufwies (Untersuchungsakten [UA] act. 20) und damit den Grenzwert gemäss Verordnung der Bundesversammlung über Alkohol- grenzwerte im Strassenverkehr deutlich überstieg. Der Beschuldigte war damit unbestrittenermassen fahrunfähig im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. Umstritten ist hingegen, ob der Beschuldigte in diesem Zustand das Motorfahrzeug BMW ZH […] geführt hat. 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3). 2.4. 2.4.1. Auch wenn der Beschuldigte nicht in flagranti dabei erwischt worden ist, wie er den BMW ZH […] geführt hat, und damit diesbezüglich kein direkter Beweis vorliegt, ist für das Obergericht mit der Vorinstanz aufgrund der Vielzahl von Indizien eine eigentliche Indizienkette gegeben, welche ohne -5- vernünftige Zweifel den Schluss zulässt, dass der Beschuldigte den BMW kurz vor seiner Anhaltung durch die Polizei geführt hat. Beim BMW ZH […] handelt es sich um das Fahrzeug des Beschuldigten bzw. seiner im Kanton Zürich wohnhaften Freundin, welches er uneingeschränkt benutzen darf und mit welchem er unbestrittenermassen an besagtem Abend zumindest von Q. nach R. zum Nachtessen mit seinem Sohn und später dann von R. nach S. gefahren ist (vorinstanzliche Akten [VA] act. 88). Nachdem der Polizeipatrouille im Rückspiegel genanntes Fahrzeug aufgefallen ist und sie ihr Fahrzeug gewendet hat, um die Verfolgung aufzunehmen, konnte sie nur noch das parkierte Fahrzeug mit noch warmer Motorhaube antreffen. Dieses muss somit kurz vorher noch gefahren sein. Unweit davon entfernt war der Beschuldigte gerade im Begriff, über den Zaun der Minigolfanlage hinter seinem Haus zu klettern, obgleich das Fahrzeug direkt vor seinem Haus parkiert wurde (VA act. 83 f.). Der Beschuldigte versuchte offensichtlich zu fliehen, andernfalls er sich nicht zu dieser späten Uhrzeit in der Dunkelheit von seinem Haus über den Zaun entfernt hätte, sondern normal durch die Haustür nach Hause gegangen wäre. Die Polizei konnte auch keine weiteren Personen in der Nähe des Fahrzeugs feststellen. Dafür aber hatte der Beschuldigte unbestrittenermassen den Fahrzeugschlüssel im Hosensack und sein Smartphone war noch in der Fahrzeugtür auf der Fahrerseite (VA act. 83; 90). Diese zahlreichen Indizien lassen in einer Gesamtbetrachtung vernünfti- gerweise einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte selbst mit dem Fahrzeug (alleine) nach Hause gefahren und kurz vor seinem Haus auf die Polizeipatrouille im markierten Polizeifahrzeug (VA act. 87) aufmerksam geworden ist. Da ihm zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein muss, dass er nach der konsumierten Menge Alkohol kein Fahrzeug mehr hätte lenken dürfen und die Polizei, die zu diesem Zeitpunkt bereits ihr Fahrzeug zu wenden begonnen hat, bei einer allfälligen Kontrolle einen Alkoholtest durchführen würde – wurde er doch bereits am 5. Mai 2022 von der Polizei angehalten und getestet (vgl. Strafbefehl vom 15. August 2022, Beilage 1 zur schriftlichen Berufungsbegründung) –, hat er kurzerhand entschieden, sein Fahrzeug vor dem Haus stehen zu lassen und über den Zaun der Minigolfanlage zu fliehen, um sich dann zu verstecken. Wäre ihm dies geglückt, so hätte die Polizei ihn nicht antreffen und kontrollieren können. Wäre er jedoch normal nach Hause gegangen, hätte er damit rechnen müssen, dass die Polizei an seiner Haustür geklingelt und ihn schliesslich erneut des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration überführt hätte. 2.4.2. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, er habe das Fahrzeug nicht selbst gefahren, sondern habe sich von einer ihm -6- bekannten Frau fahren lassen, die er zuvor in S. zufällig getroffen habe. Mit dieser sei er dann etwas trinken gegangen, wobei nur er Alkohol konsumiert habe, und danach hätten sie sich im Wald vergnügt, worauf sie ihn mit seinem Fahrzeug nach Hause gefahren habe (UA act. 33; VA act. 88 f.). Da diese Frau jedoch verheiratet sei und Kinder habe, könne er ihren Namen nicht verraten, da sie sonst ruiniert wäre (UA act. 34; VA act. 90 f.). Das Gericht kann aus der Weigerung des Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen, seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünfti- gerweise erwartet werden dürfte und dieser sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Weigert sich der Beschuldigte, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen und fehlen Anhalts- punkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1). Da sich der Beschuldigte nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft und ein solches auch nicht ersichtlich wäre, muss aus seiner Weigerung zur Bekanntgabe der angeblichen Zeugin geschlossen werden, dass es sich bei der von ihm behaupteten Version des Sachverhalts um eine reine Schutzbehauptung handelt. Angesichts der belastenden Beweiselemente wäre von ihm vernünftigerweise zu erwarten, dass er sich nicht bloss auf die Bestreitung seiner Täterschaft beschränkt, indem er behauptet, es gäbe zwar eine Zeugin, die seine Unschuld beweisen könnte, aber er nenne deren Namen nicht, sondern seine Version des Sachverhalts durch überprüfbare Angaben zur Zeugin belegt, um dann mit ihrer Zeugen- aussage den Tatvorwurf zu entkräften. Dies wäre vorliegend vor allem deshalb angezeigt, weil die übrigen Indizien nicht ansatzweise auf die Anwesenheit einer zweiten Person schliessen lassen. Im Gegenteil sprechen – wie bereits ausgeführt – alle Umstände für die Annahme, dass der Beschuldigte den BMW allein gelenkt hat. So hat die Polizei beim Eintreffen beim BMW ausser dem flüchtenden Beschuldigten niemanden angetroffen. Wäre der BMW tatsächlich von der vom Beschuldigten geschilderten Frau gelenkt worden, wäre hingegen anzunehmen gewesen, dass sich diese auch noch dort oder in unmittelbarer Nähe aufgehalten hätte, zumal sie nach Angaben des Beschuldigten keinen Alkohol getrunken hatte und somit auch keinen Grund gehabt hätte, sich einer Kontrolle durch die Polizei zu entziehen. Gegen die Annahme, der BMW sei durch die vom Beschuldigten geschilderte Frau gelenkt worden, spricht sodann auch, dass der Beschuldigte den Autoschlüssel auf sich trug und -7- sich sein Mobiltelefon auf der Fahrerseite befand. Beides wäre nicht zu erwarten, wenn jemand anderes am Steuer gesessen hätte. Am Gesagten ändert nichts, dass der Beschuldigte mit der Berufung (erneut) die Befragung von B. und C. als Zeugen beantragen lässt und geltend macht, diese könnten bezeugen, dass eine Frau bei ihm gewesen sei und diese das Fahrzeug gelenkt habe. Der Beschuldigte hat noch vor Vorinstanz ausgesagt, er wisse nicht, ob seine Kollegen (also B. und C.) die besagte Frau überhaupt gesehen hätten oder sie kennen würden (VA act. 91), zumal diese Kollegen – wenn diese sie denn gesehen hätten – ohnehin nur die Abfahrt des Beschuldigten in S. bezeugen könnten, nicht aber die spätere Fahrersituation nach dem angeblichen anderthalb- stündigen «Techtelmechtel» im Wald mit der besagten, unbekannten Frau (VA act. 89). Folglich wären die beantragten Zeugenbefragungen nicht dazu geeignet, in erheblicher Weise zur Glaubhaftigkeit seiner Behaup- tungen beizutragen, zumal sie nichts an der Tatsache zu ändern vermögen, dass der Beschuldigte sich weigert, die zu seiner (angeblichen) Entlastung erforderlichen Angaben zu machen. Nach dem Gesagten ist der Beweis- antrag des Beschuldigten, welcher im Übrigen mit E-Mail vom 2. März 2023 auch wieder zurückgezogen wurde, abzuweisen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Die übrigen Vorbringen des Beschuldigten vermögen die dargelegte Indizienkette ebenfalls nicht zu durchbrechen. Es mag zwar zutreffen, dass einzelne der Indizien isoliert betrachtet auch eine andere Schlussfolgerung erlauben bzw. für sich allein nicht die Schlussfolgerung ermöglichen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt hat. Vorliegend liegen aber eben nicht nur einzelne Indizien vor, sondern eine Vielzahl von Indizien, die in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind und die vernünftigerweise einzig den dargelegten Schluss zulassen. Denn mehrere Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen- lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 1.2.3). 2.5. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldige des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- konzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat für das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkohol- konzentration eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, -8- Probezeit 3 Jahre, und eine Verbindungsbusse von Fr. 700.00 aus- gesprochen. Diese Strafe erscheint eher mild und kann keinesfalls herabgesetzt werden. Das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das unmittelbar geschützte Rechtsgut ist die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassen- verkehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Da es keine lineare Abhängigkeit der Trunkenheitserscheinung von der Blutalkohol- konzentration gibt, steht im Rahmen der Strafzumessung bei der Feststellung der Schwere der Verletzung oder Gefährdung der Verkehrs- sicherheit als betroffenem Rechtsgut im Sinne von Art. 47 StGB der psychopathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt, im Vordergrund (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b betr. Schuldfähigkeit). Es wäre deshalb verfehlt, im Sinne eines Tarifs allein auf das Kriterium der Blutalkoholkonzentration abzustellen. Das bedeutet nicht, dass der Blut- alkoholkonzentration bei der Verschuldensbemessung überhaupt keine Bedeutung zukommen würde, was sich bereits daraus ergibt, dass bei der Frage, ob eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG und somit ein Vergehen und nicht bloss eine Übertretung vorliegt, ausschliesslich auf die Blutalkoholkonzentration abgestellt wird. Es ist auch nicht unbedeutend, ob jemand ein Motorfahrzeug mit 0.25 mg Alkohol pro Liter Atemluft oder – wie vorliegend – 0,63 mg/l lenkt. Der Beschuldigte hatte gemäss den polizeilichen Feststellungen zwar eine verlangsamte Reaktion und eine verwaschene Aussprache (UA act. 25), war aber im Übrigen normal und unauffällig. Es muss daher von einem vergleichsweise noch geringen Rauschzustand ausgegangen werden, was aber mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschuldigte den Grenzwert gemäss Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über die Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr mit 0,63 mg/l nicht nur knapp überschritten hat, nicht zu bagatellisieren ist. Der Beschuldigte hat mit seinem Fahrzeug die Strecke von S. nach Q., also rund 3 km, zurückgelegt. Dazu musste er neben Quartierstrassen auch mindestens eine Überlandstrasse mit Tempolimit 80 km/h befahren. Auch wenn nach Mitternacht mit einem eher niederen Verkehrsaufkommen zu rechnen ist, erfordert insbesondere die Dunkelheit sowie die gefahrene Geschwindigkeit auf der Überlandstrasse erhöhte Anforderungen an die Achtsamkeit eines Autolenkers. Die zurückgelegte Strecke ist damit insgesamt keinesfalls als gefahrenlos zu qualifizieren. Entsprechend schwer wiegt die aus der Trunkenheitsfahrt resultierende Gefährdung der -9- Verkehrssicherheit bzw. von Leib und Leben der anderen Verkehrs- teilnehmer und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten. Leicht verschuldenserhöhend ist weiter das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte, zu berück- sichtigen. Es wäre dem Beschuldigten sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, auf die Autofahrt zu verzichten, auf ein Taxi zurückzugreifen oder sich anders zu organisieren. Er hat mit seiner Trunkenheitsfahrt leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Verbot des Führens eines Motorfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration und unter Berücksichtigung des grossen Spektrums der innerhalb des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe denkbarer Erscheinungsformen von Fahrunfähigkeiten von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Dafür wäre – zumal die Täterkomponente aufgrund der im Strafregister eingetragenen Vorstrafe wegen Wider- handlung gegen das Ausländergesetz und mehrfacher Beschimpfung leicht straferhöhend zu berücksichtigen wäre (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2) – an sich eine deutlich höhere als die von der Vorinstanz am unteren Ende des Strafrahmens liegende bedingte Geldstrafe zuzüglich der Verbindungs- busse angemessen gewesen. Eine Erhöhung der Geldstrafe kommt vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht infrage (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.2. Auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die von der Vorinstanz auf Fr. 30.00 festgesetzte Tagessatzhöhe, entsprechend dem in der Regel entsprechenden Mindestansatz (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB), ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen, zumal eine erhebliche Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die eine ausnahmsweise Herabsetzung der Tagessatzhöhe erlauben würde, nicht geltend gemacht wurde und auch nicht ersichtlich ist. Aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten, aus der er nicht die nötigen Lehren gezogen hat, und des Umstands, dass er trotz erdrückender Indizien daran festhält, nicht der Lenker des Motorfahrzeugs gewesen zu sein und damit auch keinerlei nachhaltige Einsicht zeigt, bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalprognose, weshalb die Probezeit mit der Vorinstanz auf 3 Jahre festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). - 10 - 3.3. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschuldens des Beschul- digten sowie des Umstands, dass der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), mit der Vorinstanz eine Verbindungsbusse von Fr. 700.00 in der Gesamtheit mit der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe als angemessen. Das Gericht hat für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ist bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00 ausgegangen. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu. Hat das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits im Rahmen der Festsetzung des Tagessatzes ermittelt, ist es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse von Fr. 700.00 wäre somit auf 24 Tage festzusetzen gewesen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD) und keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4.2. Die vorinstanzliche Kostenverteilung erweist sich als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat daher die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). - 11 - 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'200.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 3.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'215.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.4. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. - 12 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geldstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Stutz