5.2. Dem Beschuldigten werden folgende beschlagnahmten Gegenstände auf Verlangen herausgegeben: - 1 Tablet […] - 1 Mobiltelefon […] - 1 Mobiltelefon […] - 1 Micro SD-Karte […] - 2 Ladekabel […] - 2 Couverts […] - 1 Einkaufsliste - 34 - Werden die Gegenstände – soweit sie nicht bereits von der Vorinstanz herausgegeben worden sind – nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.