4. 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 34 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB - 33 - zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten mit einem unbedingten Anteil von 12 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 16 Monaten, Probezeit 3 Jahre, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2021 zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'600.00,