3. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG [in Rechtskraft erwachsen]; - des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; - des versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren gemäss Art.