Diese untergeordneten Vorwürfe standen jedoch in einem engen Zusammenhang zu den weiteren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, in denen es betr. Marihuana und Amphetamin zu Schuldsprüchen gekommen ist. Es sind denn hinsichtlich der Vorwürfe, in welcher ein Freispruch bzw. Einstellungen erfolgt sind, denn auch keine ausscheidbaren Untersuchungskosten entstanden. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 7'151.70 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'133.00) vollumfänglich aufzuerlegen.