, erweist sich dieser Aufwand als schlichtweg unnötig, weshalb er nicht zu entschädigen ist. Schliesslich ist ein Aufwand von 4 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie eine kurze Nachbesprechung mit dem Beschuldigten hinzuzurechnen. Damit ergibt sich ein angemessener sowie verhältnismässiger Aufwand von 3.58 Stunden à Fr. 200.00 und 8.74 Stunden à Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf aufgerundet Fr. 3'000.00 festzusetzende Entschädigung resultiert.