und entsprechend nicht vorbereitet werden. Aufgrund dessen erachtet das Obergericht einen Aufwand von 1.50 Stunden für das Verfassen der Berufungsantwort sowie einen solchen von 2 Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung als angemessen. Sodann macht die amtliche Verteidigerin einen Aufwand von insgesamt 1.92 Stunden im Zusammenhang mit der von ihr beantragten Zweiteilung des Verfahrens geltend. Nachdem auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 1.2), erweist sich dieser Aufwand als schlichtweg unnötig, weshalb er nicht zu entschädigen ist.